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Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht

Statt den wirtschaftserhaltenden Gläubigerinteressen gerecht zu werden und Inkassodienstleistern eine angemessen Vergütung für ihren Einsatz  zu sichern hat die Bundesregierung nun am 22.04.2020 den "Entwurf  eines  Gesetzes  zur Verbesserung  des  Verbraucherschutzes  im Inkassorecht" auf den Weg gebracht. Der Gesetzesentwurf sieht eine Vielzahl gesetzlicher Änderungen vor. Nach Angaben des BDIU führten Inkassodienstleistern im Jahr 2019 rund 6 Milliarden Euro der Wirtschaft zurück. Die vielseitige und erfolgreichreiche Tätigkeit von Inkassodienstleistern wird durch den neuen Gesetzesentwurf nun mit massiven Vergütungsbegrenzungen sanktioniert. Der Gesetzgeber greift hier - aus vermeintlichen Verbraucherschutzgründen - in das gesetzlich geregelte Vergütungssystem von Inkassodienstleitern ein und kürzt deren erstattungsfähige Vergütung teilweise um rund 60 Prozent. Wenn ein Inkassodienstleister für die Beitreibung von Gläubigeforderungen im untersten Bereich gerade noch netto 18 € (inkl. Auslagen für Porto etc.) verlangen kann, leuchtet auch jedem Gläubiger schnell ein, dass ein wirtschaftliches Tätigwerden von Inkassodienstleistern kaum mehr möglich sein wird. Der Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen e.V. rechnen allein für die Inkassobranche im Schnitt mit Einnahmebußen von rund 30 %. Aber auch für Gläubiger bedeutete dies Einschnitte und erfordert ein Umdenken. Denn wenn Gläubiger beim Einzug von Forderungen, insbesondere von Klein- und Kleinstforderungen auf sich allein gestellt sind, sind Unternehmer gezwungen, ihre Forderungsausfälle anderweitig zu kompensieren - etwa durch Preisanpassungen. Die Gesetzesänderungen würden letztlich dazu führen, dass die Allgemeinheit für die schlechte Zahlungsmoral Einzelner einstehen muss. Wo hier der Verbraucherschutz ist, leuchtet nicht ein.

Neben der Senkung der Inkassovergütung werden Gläuiger weiter in die Pflicht genommen. Der Gesetzesentwurf sieht nämlich auch eine Modifzierung des Schadensersatzregelungen vor. Gläubiger müssen Schuldner vor Übergabe der Forderungen an Inkassodienstleister nicht mehr "nur" in Verzug setzen. Sie müssen Schuldner explizit über diesen Schritt und den Umstand, dass er zum Ersatz der dadurch entstehenden Kosten verpflichtet ist, hinweisen. Der Hinweis muss nach dem Gesetzeswortlaut "klar und verständlich in Textform erteilt  werden und leicht erkennbar sein". Der Hinweis muss zudem rechtzeitig vor Verzugseintritt oder unter angemessener Fristsetzung vor der Übergabe der Forderung erfolgen. Anderenfalls scheidet eine Erstattung der Inkassokosten aus. Dass der Gläubiger dem Schuldner gegenüber diesen Hinweispflichten nachgekommen ist, muss er im Zweifel natürlich auch nachweisen können.

"Die BDIU-Präsidentin zieht ein bitteres Fazit: „Das Gesetz konfrontiert die Wirtschaft mit einer Überdosis Schuldnerschutz. Dabei sind in einer so einschneidenden Krise, wie wir sie alle gerade erleben, Solidarität, gesellschaftlicher Zusammenhalt und verantwortungsbewusstes Handeln gefragt. Wir brauchen ein Bekenntnis zur Vertragstreue und zu Rechtsdienstleistern, die auch weiterhin wirtschaftlich arbeiten können, um Vertragstreue im Zweifel auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Dieses Gesetz wird leider das Gegenteil bewirken.“
(Quelle: s. hierzu: Beitrag BDIU: https://www.inkasso.de/presse/pressemitteilungen/inkassowirtschaft-%C3%BCbt-scharfe-kritik-inkassogesetz-wirtschaft-und)


https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Verbraucherschutz_Inkassorecht.pdf;jsessionid=3180F6B07C891851EC9C8A86D65119A5.1_cid289?__blob=publicationFile&v=3

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Verbraucherschutz_Inkassorecht.html






Inkasso in Covid-Zeiten
von Romy Anthes 04 Mai, 2020
"Geldeintreiben" in schwierigen Zeiten.
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